Zahlungsplan – Berücksichtigung verspäteter Forderungsanmeldung

01.09.2008

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen “bei Abstimmung” über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit Anspruch, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Forderungsanmeldungen müssen jedenfalls vor der entscheidenden Schlussrechnungstagsatzung einlangen – dann können sie in die Berechnungen mit einbezogen werden. Eine Sperrfrist (“Forderungen, die später als 14Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.”) ist hier nicht zu berücksichtigen.

Der Zweck der gesetzlichen Regelung spricht dafür, jede bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan eingelangte Forderungsanmeldung beim Zahlungsplan zu berücksichtigen.

Die Konkursordnung legt zwar fest, dass die Konkursforderungen innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist anzumelden sind, knüpft jedoch an die Nichtverfolgung praktisch keine Rechtsfolgen. Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet werden, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen, solange der Konkursaufhebungsbeschluss nicht gefasst ist.

Werden die Forderungen noch vor Ausarbeitung der Schlussrechnung und des auf dieser aufbauenden Schlussverteilungsentwurfs angemeldet, so bringt deren Berücksichtigung keinen wesentlichen Mehraufwand mit sich. Werden sie aber später angemeldet, so muss die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf geändert werden. Das bedeutet nicht nur eine Mehrarbeit für den Masseverwalter, sondern auch eine Verzögerung des Konkursverfahrens. Es kann dann vorkommen, dass die Schlussrechnung und damit auch der Verteilungsentwurf mehrmals geändert werden müssen.

Um solche Verzögerungen zu vermeiden, wurde eine Befristung für die Anmeldung von Konkursforderungen vorgesehen. Den Gläubigern ist es zuzumuten, jedenfalls bis 14Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung ihre Forderungen anzumelden. Dies führt zur einer Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens.

Stattfinden der Schlussrechnungstagsatzung

Voraussetzung für die absolute Sperrfrist ist aber, dass die Schlussrechnungstagsatzung ausdrücklich als solche anberaumt und bekannt gemacht wurde. Findet tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – eine Schlussrechnungstagsatzung nicht statt, kann auch die Sperrfrist nicht ablaufen: Wird etwa die ursprünglich auf einen bestimmten Termin anberaumte Schlussrechnungstagsatzung auf einen späteren Termin erstreckt, reicht es aus, wenn die Forderungsanmeldung 14Tage vor der tatsächlich durchgeführten Schlussrechnungstagsatzung einlangt.

Quellen

OGH 28.4.2008, 8Ob45/08p

KO: §107 Abs1 Satz3, §197 Abs1

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.