Zuständigkeit für Klagen aus Arbeitsverträgen in der EU

01.09.2008

Auch wenn ein Arbeitnehmer von einer Konzerngesellschaft aufgenommen und später von einer anderen Konzerngesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Anrechnung aller bisher erworbenen Ansprüche weiter beschäftigt wurde, kann der Arbeitnehmer nicht in dem Mitgliedstaat, in dem eine dieser Gesellschaften ihren Sitz hat, eine Klage gegen beide Konzerngesellschaften erheben.

Die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, wird von einer eigenen EG-Verordnung geregelt. Sie regelt auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten.

Werden mehrere Personen zusammen verklagt, ist eine Klage gemäß dieser Verordnung auch vor dem Gericht des Ortes möglich, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat. Bedingung dafür ist: Zwischen den Klagen muss eine so enge Beziehung gegeben sein, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint. Damit soll vermieden werden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diese besondere Zuständigkeitsregel betreffend mehrere verklagte Personen kommt aber für Klagen aus individuellen Arbeitsverträgen nicht zur Anwendung.

Quellen

EuGH 22.5.2008, C-462/06, Laboratoires Glaxosmithkline

VO (EG) 44/2001: Art6 Nr1, Art19

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.