Zweigniederlassung einer Private Limited Company – keine Firmenbucheintragung?

01.09.2008

Die Eintragung einer Private Limited Company ist abzulehnen, wenn der Gegenstand des Unternehmens Tätigkeitsgebiete enthält, die nach dem Bankwesengesetz konzessionspflichtig sind (zB Einlagen- und Kreditgeschäft). Eine eidesstättige Erklärung des Geschäftsführers, dass die Zweigniederlassung tatsächlich keine derartigen Tätigkeiten ausüben werde, ändert daran nichts.

Grundsätzlich gilt innerhalb der EU: Die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig vom Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.

Diese Niederlassungsfreiheit endet aber dann, wenn es um konzessionspflichtige Geschäfte geht. Daher ist es möglich, dass im vorliegenden Fall der Private Limited Company der Eintrag ins Firmenbuch verwehrt ist.

Unzulässige Firmenbucheintragung

Bei inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger ist zwingend die Tätigkeit der Zweigniederlassung einzutragen. Der Geschäftszweig (Tätigkeit) muss dabei dem Unternehmensgegenstand entsprechen. Im vorliegenden Verfahren umfasst der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft nach ihrem Gründungsvertrag ua in Österreich konzessionspflichtige Bankgeschäfte. Unabhängig davon, ob nun eine eidesstättige Erklärung des Geschäftsführers die Gesellschaft und/oder auch seinen allfälligen Nachfolger bindet, kann sie nicht Grundlage einer Eintragung der Zweigniederlassung unter Angabe der darin genannten Tätigkeit (hier: “Unternehmensberatung für Sicherheitsdienstleistungen, strategische Entwicklungen und technische Lösungen”) sein, wenn diese Tätigkeit nicht – jedenfalls aber nicht umfassend – dem Unternehmensgegenstand (hier: auch Vornahme von Bankgeschäften) entspricht.

Würde man nun dennoch eine Eintragung vornehmen, wird ein bewusst falscher Eintrag in die Urkundensammlung aufgenommen. Um ins Firmenbuch eingetragen werden zu können, müsste die Gesellschaft lediglich ihren Gründungsvertrag den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.

Quellen

OGH 8.5.2008, 6Ob232/07x

BWG: §5 Abs2, §§9, 11, 13, 103 Z5

EG: Art43, Art48

FBG: §3 Abs1 Z5

UGB: §12 Abs3

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