Fremdwährungskredite: Behandlung von Konvertierungsgewinnen bei Gewinnermittlung des Betriebs

01.10.2008

Bei einem Fremdwährungskredit wird durch die Konvertierung der Kreditverbindlichkeit von einer wechselkurslabilen in eine andere nicht über einen fixen Wechselkurs zum Euro gleichgeschalteten Währung (hier: von JPY in CHF) ein Kursgewinn erzielt. Doch der Gewinn wird nicht bereits mit dieser Konvertierung in eine andere Fremdwährung realisiert, sondern erst im Zeitpunkt der Tilgung oder Konvertierung in Euro.

Dies gilt sowohl im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als auch durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Die Konvertierung selbst stellt keinen Verbindlichkeitstausch dar, der zu einer Gewinnrealisierung führen muss. In der mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung, eine bestehende Verbindlichkeit in einer anderen Währungseinheit zurückzuzahlen, liegt auch kein Erwerb eines “anderen Wirtschaftsgutes”.

Wirtschaftsgut “Fremdwährungsverbindlichkeit”

Der Begriff des Wirtschaftsgutes hat bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich den gleichen Inhalt wie bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Die Vereinbarung, dass eine bestehende Kreditverbindlichkeit statt in der einen Fremdwährung in einer anderen Fremdwährung berechnet wird, ändert nichts am Wirtschaftsgut “Fremdwährungsverbindlichkeit”.

Quellen

VwGH 27.8.2008, 2008/15/0127

EStG: § 5

KStG: § 7 Abs 3

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