Alternative Heilmethoden – steuerliche “Liebhaberei” eines Arztes?

01.09.2008

Neben seiner eigenen Arztpraxis gründete ein Arzt mit seiner Frau eine KEG für alternative Heilmethoden, an der er zu 50 % beteiligt ist. Die KEG erzielte in keinem einzigen Jahr einen Gewinn – und kann dennoch nicht als Liebhaberei im einkommenssteuerlichen Sinne gewertet werden. Liebhaberei liegt nämlich nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität aufrechterhalten wird.

Mit dieser Bestimmung sollen unrentable Einheiten dann nicht der Liebhabereibeurteilung verfallen, wenn ihre Aufrechterhaltung plausibel anmutet. Andere Gründe neben der Gesamtrentabilität können auch Marktpräsenz oder eine wirtschaftliche Verflechtung sein.

Diese Ausnahmebestimmung findet aber nur Anwendung, wenn die verschiedenen Einheiten demselben Steuerzahler zuzurechnen sind.

Im Fall des Arztes steht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem einzelunternehmerischen Betrieb des Arztes (schulmedizinisch ausgerichtete Arztpraxis) und seiner Beteiligung an der KEG für alternative Heilmethoden außer Frage.

Gewinne und Verluste einer KEG sind einkommensteuerrechtlich den Gesellschaftern – ihren Anteilen entsprechend – zuzurechnen. Bei Dr.A, der als Einzelunternehmer eine Arztpraxis führt, und beim Komplementär Dr.A, dem unmittelbar ein Anteil am Gewinn und Verlust zuzurechnen ist, handelt es sich um ein und denselben Steuerpflichtigen. Damit sind die Bedingungen erfüllt: Die KEG für alternative Heilmethoden ist nicht als Liebhaberei zu beurteilen.

Quellen

VwGH 25.6.2008, 2006/15/0218

LVO: §1 Abs3

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