Altersabhängige Überstundenentlohnung für Lehrlinge

01.06.2008

Für Lehrlinge vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres ergibt sich aus den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes eine unterschiedliche Überstundenentlohnung (Berechnung auf Basis der Lehrlingsentschädigung bzw des niedrigsten Facharbeiterlohns). Diese Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar.

Der Grund für die unterschiedlichen Entlohnungsregeln ist nämlich die völlig unterschiedliche Einsetzbarkeit der beiden Gruppen für Überstundenleistungen. Diese ergibt sich daraus, dass die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) auf Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur eingeschränkt anwendbar sind. Die unterschiedliche Einsetzbarkeit ist wiederum objektiv, angemessen und vor allem im Sinne des Schutzes von Jugendlichen gerechtfertigt.

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Das KJBG gilt grundsätzlich für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Lehrlinge, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, gelten nur mehr einzelne Bestimmungen. Hinsichtlich der Entlohnung im Zusammenhang mit Mehrarbeits- bzw Überstundenleistung wird im Gesetz zwischen Jugendlichen vor und nach der Vollendung des 18.Lebensjahres unterschieden.

Dieses Gesetz beinhaltet strenge Regelungen über die Zulässigkeit der Leistung von Mehrarbeits- bzw Überstunden: Sie sind in zeitlicher Hinsicht limitiert und nur für einen stark eingeschränkten Bereich von Arbeiten zulässig. All dies bedeutet aus der Sicht des Arbeitgebers eine sehr starke Beschränkung der Einsatzmöglichkeit des jugendlichen Lehrlings für Mehrarbeits- bzw Überstunden.

Diese Beschränkung gilt aber nicht für Lehrlinge, die das 18.Lebensjahr bereits vollendet haben; für sie gelten insofern die allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Regelungen.

Keine Vergleichbarkeit volljähriger und jugendlicher Lehrlinge

Hinsichtlich der Einsetzbarkeit von Lehrlingen für Überstunden bestehen daher zwischen Lehrlingen vor und nach Vollendung des 18.Lebensjahres ganz entscheidende (inhaltliche und zeitliche) Unterschiede. Dass auch Lehrlinge, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, nur für Tätigkeiten herangezogen werden dürfen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind, ändert daran nichts: Auch im Rahmen der Ausbildung sind mannigfaltige Einsatzmöglichkeiten denkbar, die weit über den engen Kreis der (noch dazu nur in einem sehr engen zeitlichen Rahmen zulässigen) Arbeiten hinausgehen, für die jugendliche Lehrlinge über die zulässige Arbeitszeit hinaus eingesetzt werden können.

Quellen

OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 76/07b

KJBG: § 1 Abs 1a, § 14 Abs 2

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