Arzt haftet für Urlaubsvertretung

01.04.2008

Wenn ein Patient vor der Behandlung in der Ordination nicht über eine Urlaubsvertretung des Arztes aufgeklärt wurde, ist der Behandlungsvertrag mit dem Ordinationsinhaber selbst zustande gekommen. Der Ordinationsinhaber haftet daher für ein Fehlverhalten seines Vertreters im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung.

Auf Empfehlung seines Hausarztes suchte ein Patient die Ordination eines ihm zuvor nicht bekannten Facharztes für Radiologie auf. An dem betreffenden Tag ließ sich der zuständige Arzt von einem Kollegen vertreten. Das Ordinationspersonal klärte den Patienten nicht über die Urlaubsvertretung auf, und auch am Ordinationsschild war kein Hinweis angebracht.

Ob sich der Vertreter beim Patienten vorgestellt hat, ist unklar. Der schriftliche Befund, den der Patient nach der Untersuchung erhielt, ist auf dem Briefpapier der Ordination verfasst und vom Vertreter unter Anführung seines eigenen Namens unterschrieben.

Diagnosefehler – wer haftet?

Der Patient begehrt nun Schadenersatz für einen Diagnosefehler. Bei der Erstellung des Befunds seien Anzeichen für einen Tumor übersehen worden. Wäre der Befund ordnungsgemäß erstellt worden, wäre die mittlerweile eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Leber- und Lungenmetastasen) vermeidbar gewesen.

Der Behandlungsvertrag ist hier nach den allgemeinen Grundsätzen des Stellvertretungsrechts mit dem Ordinationsinhaber selbst zustande gekommen, nicht mit seinem Vertreter. Der Patient musste den Eindruck gewinnen, dass er vom Ordinationsinhaber oder zumindest innerhalb seines Verantwortungsbereichs behandelt wird. Der Arzt muss daher für ein Fehlverhalten seines als Erfüllungsgehilfe eingesetzten Vertreters einstehen.

Die zwischen Sozialversicherungsträger, Vertragsarzt und Vertreter vereinbarten Abrechnungsmodalitäten sind für die Beurteilung ebenso wenig relevant wie die berufsrechtlichen Vorschriften über die persönliche, selbstständige und eigenverantwortliche Berufsausübung durch Ärzte.

Quellen

OGH 22. 1. 2008, 4 Ob 210/07x

ABGB: §§ 863, 1002, 1029, 1295 Abs 1, 1313a

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