Berücksichtigung von Verlusten in anderem Mitgliedstaat
Es ist mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen bei der Gewinnermittlung von seiner Steuerbemessungsgrundlage die Verluste aus einer Betriebsstätte in Luxemburg nicht abziehen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen die Einkünfte dieser Betriebsstätte in Luxemburg besteuert werden, wo diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.
Eine Bestimmung, die die Berücksichtigung von Verlusten einer Betriebsstätte für die Ermittlung des Gewinns und die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte des Stammhauses erlaubt, begründet einen Steuervorteil.
Ein solcher Steuervorteil wird jedoch nach dieser Regelung nicht gewährt, wenn die Verluste aus einer Betriebsstätte stammen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes des Stammhauses liegt.
Unter diesen Umständen ist die steuerliche Situation einer Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland hat und eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat besitzt, weniger günstig als die, in der sie sich befände, wenn die Betriebsstätte in Deutschland läge. Folglich enthält die fragliche Steuerregelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
Keine doppelte Berücksichtigung von Verlusten
Die Mitgliedstaaten benötigen eine Möglichkeit, die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der Verluste zu verhindern. Aus diesem Grund scheint die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in diesem Zusammenhang gerechtfertigt.
Erwirtschaftet die ausländische Niederlassung nämlich Verluste, besteht die Gefahr, dass der Verlust zweimal herangezogen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Gesellschaft im Mitgliedstaat ihres Sitzes die Verluste einer ihr gehörenden Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat geltend macht und dass trotz dieser Zurechnung dieselben Verluste zu einem späteren Zeitpunkt in dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte berücksichtigt werden, sobald diese einen Gewinn erwirtschaftet. So wird der Mitgliedstaat des Sitzes des Stammhauses an der Besteuerung dieses Gewinns gehindert.
Quellen
EuGH 15. 5. 2008, C-414/06, Lidl Belgium
EG: Art 43