DB-Pflicht bei Tätigkeit im Ausland

01.07.2008

Sind Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens im EU-EWR-Raum tätig, kann nicht automatisch eine DB-Pflicht angenommen werden. Die entsprechende europäische Verordnung würde Österreich zwar zur Einhebung der SV-Beiträge berechtigen, entscheidend ist jedoch das jeweilige nationale Recht: Es fällt keine DB-Pflicht an, wenn diese nach nationalem Recht nicht besteht.

So berücksichtigte ein Unternehmen die Bezüge sämtlicher Dienstnehmer, die von ihm ins Ausland entsendet wurden, nicht bei der Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag.

Keine Schaffung einer national nicht bestehenden Beitragspflicht

Mit den verschiedenen Dienstnehmern war ein Dienstvertrag für den ausschließlichen Arbeitseinsatz im Ausland abgeschlossen worden. Damit lag keine Entsendung vor, weil diese zur Voraussetzung hat, dass die Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt im Entsendungsstaat (Österreich) haben.

Werden Dienstnehmer hingegen ausschließlich zum Zwecke einer Auslandstätigkeit eingestellt und besteht keine Absicht, das Arbeitverhältnis im Ausgangsstaat (Österreich) fortzusetzen, kommt das österreichische Arbeitsrecht nicht zur Anwendung. Damit wird auch keine Abgabe- oder Beitragspflicht geschaffen, die nach nationalem Recht nicht besteht und nach nationalem Recht nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienleistungen (hier insbesondere Anspruch auf Familienbeihilfe) darstellt.

Quellen

VwGH 19.3.2008, 2006/15/0115

FLAG: §41

VO(EWG)1408/71

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