GesBR: rechtzeitige Verständigung von der Vollversammmlung
Im Gesellschaftsvertrag einer GesBR ist vorgesehen, dass bei einer Verständigung der Gesellschafter von der Vollversammlung zwischen dem Zeitpunkt (nicht dem Tag) der Versammlung und der Verständigung mindestens ein Zeitraum von 7 Tagen liegt. Wird dies von allen Gesellschaftern im Sinne von 7 mal 24 Stunden verstanden, ist eine achtminütige Unterschreitung der Einberufungsfrist dennoch irrelevant (Verständigung am 24. 6. 2005 um 20.38 per E-Mail abgesandt, Versammlung am 1. 7. 2005 um 20.30 Uhr).
Das gilt umso mehr, als die beklagten Gesellschafter im konkreten Fall seit dem 25. 5. 2005 den Inhalt der beabsichtigten Vertragsänderung kannten und auch vom Drängen der klagenden Gesellschafter wussten, zur Entscheidung darüber eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Für diese besondere Fallgestaltung erfordert der Zweck der Vertragsbestimmung keinesfalls die grundsätzliche Ungültigkeit des Beschlusses. Eine hohe Zustimmung zur Vertragsänderung (hier: 71 % aller Stimmen, 82 % der abgegebenen Stimmen) bewirkt eine erhöhte Richtigkeitsgewähr des Beschlusses. Inhaltliche Einwände müssten damit schon besonderes Gewicht haben, um diesen Beschluss für nichtig erklären zu lassen.
Quellen
OGH 20.5.2008, 4Ob229/07s
ABGB: §§914, 1175 ff
ZPO: §477 Abs 1 Z4 und Z5