Gleitschirmkurse eines deutschen Unternehmens in Österreich

01.07.2008

Werden Gleitschirmkurse in Deutschland angeboten und organisiert, finden jedoch die Kurse selbst zum wesentlichen Teil in Österreich statt, so liegt der Leistungsort in Österreich.

Ein in Deutschland wohnhafter Einzelunternehmer betrieb dort einen Bergsportladen und eine Gleitschirmschule. Die Kurse wurden überwiegend über den deutschen Bergsportladen angeboten, organisiert und kaufmännisch abgewickelt. Die Ausbildung in Theorie und Praxis fand in einer Vielzahl von Fällen jedoch in Österreich statt, im Rahmen von Höhenflugkursen und auch Grundkursen.

Einkommensteuer

Zweck der Gleitschirmschule ist es, Flugschüler auszubilden und die Prüfungen für die entsprechenden Berechtigungsscheine vorzubereiten und abzunehmen. Diese Tätigkeit entspricht der einer Fahrschule, nicht jedoch dem Betrieb eines Verkehrsmittels der Luftfahrt. Die entsprechende Sonderbestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland (DBA-BRD 1954), nach dem das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus dem Betrieb der Luftfahrt dem Staate des Ortes der Geschäftsleitung (hier: Deutschland) zusteht, ist somit nicht anwendbar.

Umsatzsteuer

Der Unternehmer führte an, die Kurse würden in Deutschland angeboten, organisiert und kaufmännisch abgewickelt. Diese Leistungen würden mit dem letztlich zu erbringenden Kurs eine Einheit bilden, da sie dem Kurs zwingend vorangehen. Es liege sohin eine einheitliche Leistung vor. Der wesentliche Teil dieser Leistung werde in Deutschland erbracht, sodass dort der Ort der Leistung gelegen sei.

Jede Dienstleistung ist jedoch in der Regel als eigene selbstständige Leistung zu betrachten. Es ist daher zu ermitteln, ob die Gleitschirmschule gegenüber dem Verbraucher mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen anderen Zweck, sondern lediglich das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Die Organisation und Verwaltung der Kurse in Deutschland stellt nicht die Hauptleistung der Ausbildungsverträge dar. Das Wesen der Ausbildungsverträge liegt in der theoretischen und praktischen Schulung. Dass diese zur Gänze oder zum wesentlichen Teil in Österreich stattgefunden hat, ist unstrittig. Damit ist als Leistungsort Österreich anzunehmen.

Quellen

VwGH 19.3.2008, 2005/15/0072

DBA-BRD1954: Art4, Art6 Abs1

UStG: §3a Abs8 lita UStG

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