Handy, Laptop und Co für den Betriebsrat

01.10.2008

Hat ein Betriebsrat Anspruch auf Beistellung einer Schreibkraft, eines Laptops samt Drucker sowie eines Mobiltelefons? Dies kann durchaus der Fall sein: Handelt es sich um einen großen Betrieb mit zahlreichen Außenstellen und ist durch einen Umzug der Zentrale mit einem Mehraufwand bei der BR-Tätigkeit zu rechnen, dann ist der Anspruch des Betriebsrats auf die Zurverfügungstellung der genannten Sacherfordernisse gerechtfertigt.

Der aus 10 Mitgliedern – darunter auch ein freigestelltes Mitglied – bestehende Betriebsrat eines 650 Arbeitnehmer umfassenden Unternehmens begehrte vom Arbeitgeber die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Schreibkraft im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung samt Arbeitsbüro für die Schreibkraft, weiters einen Laptop mit Drucker sowie ein Firmen-Handy. Der BR vertrat die Auffassung, dass diese “Sacherfordernisse” zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich seien.

Für den BR ergäben sich durch eine geplante Verlegung der Zentrale von Wien nach St.Pölten weitere Anforderungen, weshalb zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten eine Schreibkraft erforderlich sei. Neben der Zentrale sollten auch 48Außenstellen in Wien und Niederösterreich regelmäßig durch das freigestellte BR-Mitglied vor Ort beraten werden.

Anspruch auf Überlassung einer Schreibkraft

Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des BR angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In großen Betrieben kann der Betriebsinhaber zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet sein, wenn der Umfang der Tätigkeit des BR dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist.

Der Begriff der “Kanzlei- und Geschäftserfordernisse” ist dabei dynamisch auszulegen und dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen. So gehören Laptop und Handy gewiss zum zeitgemäßen Standard. Insbesondere bei termingebundenen Aufgaben ist die Erreichbarkeit über ein Mobiltelefon von großer Bedeutung.

Interessenabwägung

Der Umfang der Beistellungspflicht ist anhand einer Interessenabwägung zu bestimmen, wobei die Bedürfnisse des BR einerseits und die Größe des Betriebs andererseits gegeneinander abzuwägen sind. Die “Größe des Betriebs” ist im Sinne der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers zu verstehen.

Bei der Interessenabwägung ist auf den Umfang und Schwierigkeitsgrad der vom BR durchgeführten Tätigkeiten abzustellen. Maßstab für den Umfang dieser Aufgaben ist insbesondere die Zahl der Mitarbeiter und die räumliche Zersplitterung des Betriebs. Die Aufgaben des BR sind dabei, je nachdem, ob sie in den Kernbereich der Kompetenzen des BR fallen oder lediglich “Nebenfunktionen” betreffen, unterschiedlich zu gewichten. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass dem BR in Phasen der Umstrukturierung im Regelfall ein größeres Bedürfnis an Bürokapazitäten zukommt als in Phasen des regelmäßigen Betriebsablaufs. Ein weiteres für die Interessenabwägung relevantes Kriterium ist die Betriebsüblichkeit der begehrten Sacherfordernisse.

Quellen

OGH 20.8.2008, 9ObA 89/07i

ArbVG: §72

BRGO: §22

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