Keine Auflösung des Lehrverhältnisses per SMS

01.06.2008

Ein Lehrverhältnis kann nicht mittels SMS aufgelöst werden. Die Auflösung eines Lehrverhältnisses muss schriftlich erfolgen und verlangt eine eigenhändige Unterschrift – Vorgaben, die eine SMS nicht erfüllt. Eine Kündigung auf diesem Weg ist daher unwirksam.

Ein Lehrverhältnis kann während der ersten 3 Monate sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit einseitig aufgelöst werden. Diese Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dabei handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung: Wird die vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten, tritt die angestrebte Auflösung des Lehrverhältnisses auch nicht ein.

Zweck des Schriftformgebots

Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen “Unterschriftlichkeit”, damit ist in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter dem Text erforderlich. Als Unterschrift genügt grundsätzlich das eigenhändige Schreiben des Familiennamens in jeder üblichen Schriftart. Erst durch Unterzeichnung wird der Urkundentext anerkannt und der Vertrag “perfekt” gemacht. Selbst ein Telegramm, dass den Namen des Erklärenden enthält, würde mangels eigenhändiger Unterschrift zur Erfüllung der Schriftlichkeit nicht ausreichen.

Dass Verträge schriftlich festgehalten werden müssen, dient insbesondere dem Übereilungsschutz, der Klarheit und der Beweissicherung. Gerade ein Lehrvertrag ist für beide Vertragspartner sehr wichtig. Daher ist es nur konsequent, sowohl die Begründung als auch die Auflösung eines Lehrverhältnisses der Schriftform zu unterwerfen.

SMS genügt Schriftform nicht

Nach der technischen Konzeption des “Short Message Service” ist eine eigenhändige Unterfertigung einer SMS durch den Absender nicht vorgesehen. Dass im Text der SMS der Vor- und/oder Zuname des Absenders steht, stellt noch keine eigenhändige Unterfertigung des Texts dar. Daraus folgt, dass eine Beendigungserklärung per SMS nicht der Schriftform genügt. Selbst wenn es sich also bei SMS um ein im Alltag häufig verwendetes “Kommunikationsmittel” handelt, für eine Kündigung bleibt ein SMS nach wie vor ungeeignet!

Bei vorzeitiger, formwidriger Beendigung des Lehrverhältnisses ohne wichtigen Grund hat der Lehrling übrigens ein Wahlrecht: Er kann entweder auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses beharren oder Schadenersatzansprüche wegen der Auflösung des Lehrverhältnisses geltend machen.

Quellen

OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 96/07v (in Bestätigung der Urteile ASG Wien 12. 9. 2006, 22 Cga 37/06f, und OLG Wien 25. 4. 2007, 7 Ra 31/07s)

BAG: § 15 Abs 2

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