Kosten einer Generalsanierung: Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand?

01.02.2008

Werden 70 % einer Wasserversorgungsleitung durch den Austausch der alten Eternitrohre durch Plastikrohre erneuert, wobei die alte Leitung grundsätzlich stillgelegt wird, so können die dafür angefallenen Aufwendungen gewinnmindernd als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn es durch die Wahl eines (durch die technische Weiterentwicklung bedingten) besseren Materials zu einer Erhöhung der Leitungskapazität kommt.

Diese Aufwendungen für die Erneuerung einer Wasserversorgungsleitung sind nicht als Herstellungskosten zu aktivieren. Herstellung liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut erstmals geschaffen wird oder wenn die Wesensart eines Wirtschaftsgutes geändert wird. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn die Maßnahme zur Erweiterung (zB Aufstockung eines Gebäudes) oder zur über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führt.

Generalsanierung keine Herstellungsmaßnahme

Instandsetzungsaufwendungen, die – bei Beibehaltung der Wesensart des Wirtschaftsgutes – den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern, sind Erhaltungsaufwendungen und zählen nicht zu den Herstellungskosten.

Eine Generalsanierung gilt somit nicht als Herstellungsmaßnahme, solange die Wesensart des Wirtschaftsgutes beibehalten bleibt.

Quellen

VwGH 24. 9. 2007, 2006/15/0333

EStG: § 6 Z 1

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