Lohnpfändung: Irrtum bei Eingabe des Zinsenlaufs

01.04.2008

Bei der Umstellung von einem manuellen auf ein computergesteuertes Lohnverrechnungsprogramm unterlief der Lohnverrechnerin in einem Unternehmen mit rund 1.200 Beschäftigten und rund 350 laufenden Exekutionen ein Irrtum: Fälschlich wurde der Beginn des Zinsenlaufs einer Lohnpfändung mit 2001 statt 1991 eingegeben. Dadurch wies das Programm im Juni 2006 aus, dass der gesamte aushaftende Betrag an den Gläubiger überwiesen worden sei, obwohl in Wahrheit noch eine Restforderung aus Zinsen bestand. In diesem Irrtum liegt jedoch keine grobe Fahrlässigkeit der Lohnverrechnerin; die Zahlung an nachfolgende Gläubiger wirkt für den Drittschuldner schuldbefreiend.

Ein zentrales Anliegen der EO-Novelle 1991 bestand darin, die Stellung des Drittschuldners zu verbessern. So sollte die vom Drittschuldner vorgenommene Aufteilung des Bezugs in den unpfändbaren und pfändbaren Teil schuldbefreiend wirken, wenn der Drittschuldner nur leicht fahrlässig eine unrichtige Aufteilung vorgenommen hat. Trifft den Drittschuldner bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage und Berechnung des unpfändbaren Freibetrags jedoch ein grobes Verschulden, tritt keine Schuldentilgung ein.

Eingabefehler bloß leicht fahrlässig

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt wird. Durch ein solches Verhalten wird ein Schaden nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich.

Berücksichtigt man die hohe Zahl der Beschäftigten (1.200 Mitarbeiter) und der etwa 350 laufenden Exekutionen, kann bei dem im Zuge der Umstellung auf ein computergesteuertes Lohnverrechnungsprogramm erfolgten Irrtum der Lohnverrechnerin des Drittschuldners nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.

Quellen

OGH 16. 1. 2008, 8 ObA 86/07s

EO: § 292j

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