Mangelhafte Ware – muss der Kunde für Nutzung zahlen?
Nach europäischem Gemeinschaftsrecht darf der Verkäufer nach Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts vom Verbraucher keinen Wertersatz für dessen Nutzung bis zum Zeitpunkt des Austauschs verlangen.
Es stellt nämlich keine ungerechtfertigte Bereicherung des Verbrauchers dar, wenn er bis zum Austausch der vertragswidrigen Ware über ein neues Verbrauchsgut verfügt, ohne dafür eine finanzielle Entschädigung leisten zu müssen.
Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht. Das bedeutet: Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen.
Der Verbraucher hat hingegen seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt. Er bereichert sich daher nicht an einem neuen Verbrauchsgut als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut. Er erhält lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen.
Im Übrigen werden die finanziellen Interessen des Verkäufers zum einen durch die Verjährungsfrist von zwei Jahren und zum anderen durch die ihm eröffnete Möglichkeit geschützt, die Ersatzlieferung zu verweigern. Dies ist möglich, wenn sich diese Abhilfe aufgrund unzumutbarer Kosten als unverhältnismäßig erweist.
Quellen
EuGH 17.4.2008, C-404/06, Quelle
RL1999/44/EG: Art3