Mietzinsanhebung wegen Unternehmensverpachtung
Die Verpachtung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens verhindert nur in Ausnahmefällen eine Mietzinsanhebung durch den Vermieter: Wenn das Unternehmen vom Hauptmieter aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen (insb Krankheit) für einen Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Jahren verpachtet wird, so wird der Hauptmietzins nicht angehoben. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung setzt jedoch voraus, dass es sich beim Hauptmieter um eine natürliche Person handelt. Eine analoge Anwendung auf eine juristische Person ist nicht möglich.
Dass die vorübergehende Verpachtung des Unternehmens aufgrund gesundheitlicher Probleme des mitarbeitenden Alleingesellschafters und einzigen Geschäftsführers der Mieter-GmbH erforderlich war, kann eine Mietzinsanhebung daher nicht verhindern.
Quellen
OGH 23.1.2008, 7Ob231/07g
MRG: §12a Abs6