Mischbetrieb: Welcher Kollektivvertrag gilt?

01.04.2008

In einem Mischbetrieb gilt für den wirtschaftlich dominierenden Teilbetrieb kein eigener Kollektivvertrag (KV). Dennoch kommt für den gesamten Mischbetrieb jener KV zur Anwendung, der für den anderen Wirtschaftsbereich gilt, auch wenn dieser Teilbereich wirtschaftlich nur von geringer Bedeutung ist.

Auf einen Croupier, der in einem aus Bar und Casino bestehenden, organisatorisch nicht getrennten Betrieb beschäftigt ist, ist daher der KV für das Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden auch wenn der Casinobetrieb, für den kein KV gilt, die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

In diesem Betrieb bestehen hinsichtlich des einen Betriebsgegenstandes (Bar) Kollektivverträge für Arbeiter und für Angestellte, hinsichtlich des anderen Betriebsgegenstandes (“Card-Casino”) jedoch nicht. Wäre der Betrieb organisatorisch in Haupt- und Nebenbetrieb gegliedert, käme für das Card-Casinos kein KV zur Anwendung. Hier liegt aber ein “Mischbetrieb” vor, dh ein nicht weiter gegliederter, einheitlicher Betrieb.

Räumliche und wirtschaftliche Verknüpfung

Der Betrieb besteht aus einer Bar mit Barhockern und aus drei Spieltischen, an denen Karten gespielt wird; die beiden Wirtschaftsbereiche (Bar und Casino) sind in den selben Räumlichkeiten untergebracht; die Kellnerinnen servieren Getränke nicht nur an der Bar, sondern auch an den Kartentischen. Eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetrieb bzw in Betriebsabteilungen ist nicht gegeben.

Dem Casinobetrieb hat die Behörde wegen des höheren Personalaufwands und der Mehrzahl an Beschäftigten das wirtschaftliche Übergewicht beigemessen.

Gastgewerbe-KV auch für Croupiers

Ist in einem Mischbetrieb der für den Betrieb bedeutendere Wirtschaftsbereich – hier der Casinobetrieb – nicht einem Kollektivvertrag unterworfen, kommt hier dennoch im gesamten Betrieb der KV zur Anwendung, der für den anderen Wirtschaftsbereich gilt. Dies ist unabhänig davon, dass dieser Teilbereich – hier der Barbetrieb – wirtschaftlich nur von geringer Bedeutung ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob verschiedene Dienstnehmer in den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind oder ob es sich um Dienstnehmer handelt, die in beiden Bereichen tätig werden.

Insgesamt sollen kv-freie Bereiche vermieden und für Arbeitnehmer in einer Organisationseinheit auch einheitliche Arbeitsbedingungen geschaffen werden.

Quellen

VwGH 20. 2. 2008, 2006/08/0268

ArbVG: § 9

ASVG: § 49

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.