OEG: Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens – Verzicht auf Anfechtung
Die Gesellschafter einer OEG erklärten sich damit einverstanden, dass im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters zur Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens der Vermögensstatus von dem Wirtschaftstreuhänder erstellt wird, der mit der Erstellung des Jahresabschlusses betraut ist. Die Gesellschafter verzichteten im Gesellschaftsvertrag auch auf das Recht, dessen Wertermittlung anzufechten. Einem allenfalls benachteiligten Gesellschafter ist aber der Einwand, der Wirtschaftstreuhänder wäre bei der Erstellung des Vermögensstatus zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn er über weitere Forderungen der Gesellschaft informiert worden wäre, nicht verwehrt.
Die Vereinbarung, auf eine Anfechtung zu verzichten, kann vernünftigerweise nicht so verstanden werden, dass einem allenfalls benachteiligten Gesellschafter nicht das Recht zukommen sollte, die Richtigkeit einer solchen Wertermittlung mit der Behauptung in Zweifel zu ziehen, dass der für die Buchhaltung zuständige Gesellschafter dem Wirtschaftsprüfer maßgebliche Informationen vorenthalten hat.
Quellen
OGH 20.6.2008, 1Ob110/08w
ABGB: §914