Postensuchtage bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Gewährt ein Kollektivvertrag sowohl bei Arbeitgeber- als auch bei Arbeitnehmer-Kündigung Postensuchtage, so hat ein Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis ebenfalls einen Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Postensuche. Dabei ist zu beachten, dass die längerwährende Befristung des Arbeitsverhältnisses (zB 2 Jahre) im Interesse des Arbeitgebers liegt, und Postensuchtage innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist wie bei Arbeitgeber-Kündigung zustehen.
Postensuchtage sollen dem Arbeitnehmer noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Dieser Zweck trifft sinngemäß natürlich auch auf Arbeitsverhältnisse mit bestimmter Dauer zu. Gerade bei längerwährenden, wenn auch befristeten Arbeitsverhältnissen kann der Arbeitnehmer nicht schon vor Antritt des befristeten Arbeitsverhältnisses den nächsten Posten suchen.
Gesetzeslage
Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht ein Freizeitgewährungsanspruch des Arbeitnehmers im Fall der Arbeitgeberkündigung, sofern er nicht in Pension geht. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht seit einer Gesetzesänderung (ARÄG 2000) kein Freizeitgewährungsanspruch mehr. Eine eindeutig Rechtslage, wie befristete Arbeitsverhältnisse zu behandeln sind, existiert jedoch nicht. In diesem Fall kommen vor allem Kollektivverträge zum Tragen, in denen vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden können.
Maßgebliche KV-Bestimmungen
Im KV-Metallindustrie wird geregelt, dass der Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber in jeder Arbeitswoche der Kündigungsfrist Anspruch auf jedenfalls einen freien Arbeitstag, mindestens jedoch 8 Stunden unter Fortzahlung des Entgelts, hat. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt die Freizeit mindestens 4 Stunden.
Hier wird also hinsichtlich des Ausmaßes der zu gewährenden Freizeit unterschieden, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer erfolgt. Grundlegend für die analoge Anwendung auf den Fall des befristeten Arbeitsverhältnisses ist daher zu klären, ob die Befristung im Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Ist dies der Fall, dann ist jenes Freizeitausmaß zu gewähren, das der Arbeitgeber-Kündigung entspricht.
Ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt, soll beim Freizeitgewährungsanspruch nicht besser gestellt sein als ein Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis.
Quellen
OGH 28. 11. 2007, 9 ObA 148/07s
ABGB: § 1160
AngG: § 22
KV-Metallindustrie