Selbstständige slowakische Pflegekräfte – Steuerpflicht in Österreich

01.06.2008

Übernimmt eine in der Slowakei ansässige Pflegerin in Österreich die Betreuung einer pflegebedürftigen Person, so ist grundsätzlich von einer gewerblichen Betätigung der Pflegekraft auszugehen. Ihre Pflegeeinkünfte fallen unter das Doppelbesteuerungsabkommen DBA-CSSR mit der Slowakei und sind in Österreich zu versteuern.

Die slowakischen Pflegekräfte unterliegen mit ihren Einkünften der österreichischen Besteuerung, wenn diese in inländischen Betriebstätten erzielt werden. Eine inländische Betriebsstätte liegt vor, wenn die Pflegetätigkeit im Wohnungsverband der pflegebedürftigen Person ausgeübt wird. Die zur Ausübung der Pflegekraft überlassenen Teile der Wohnung stellen in diesem Fall eine inländische Geschäftseinrichtung dar.

Keine durchgängige Pflegetätigkeit

Auch wenn die Pflegetätigkeit in einem 14-tägigen Rhythmus ausgeübt wird und die Wohnung daher nicht durchgehend während 6Monaten, sondern immer nur kurzfristig für jeweils 14Tage für die gewerbliche Pflege genutzt wird, ist dennoch von einer Betriebsstätte in Österreich auszugehen. Denn bei wiederkehrenden Nutzungen von Räumlichkeiten sind die einzelnen Nutzungsdauern zusammenzurechnen.

Die Einkünfte der slowakischen Pflegekräfte führen somit unter diesen Gegebenheiten zur Steuerpflicht in Österreich und sind in der Slowakei – dem Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend – von der Besteuerung freizustellen.

Quellen

EAS2966 vom 26.5.2008

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