Seminarpauschalen eines Hotels: kein ermäßigter Steuersatz

01.04.2008

Bei Veranstaltung eines Seminars in einem Hotel, bei dem die Teilnehmer auch gleichzeitig im Hotel übernachten (können), liegen zwei unterschiedliche Leistungen vor: die Beherbergung einerseits und das Seminar andererseits. Deshalb sind hier auch zwei unterschiedliche Steuersätze anzuwenden: ermäßigte 10% für die Beherbergung und der Normalsteuersatz von 20 % für das Seminar.

Der Normalsteuersatz von 20 % gilt für die dem Seminarveranstalter (bzw auch direkt dem Seminargast) verrechneten Seminar- und Tagungspauschalen eines Hotels. In diesen Pauschalen sind oft auch Leistungen wie die Bereitstellung eines Seminarraumes samt Grundausstattung und Technik, Seminarbetreuung und Getränkeverabreichung (Mineralwasser und Fruchtsäfte sowie im Rahmen der Pausenverpflegung Kaffee und Tee) enthalten.

Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen

Für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) gilt ein ermäßigter Steuersatz von 10 %. Dabei gilt auch ein ortsübliches Frühstück als Nebenleistung, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Dieser ermäßigte Steuersatz gilt für alle Leistungen, die wirtschaftlich als Nebenleistung zur Beherbergung angesehen werden können.

Keine Nebenleistung

Von einer Nebenleistung spricht man, wenn diese Leistung für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Die Übernachtung in einem (Seminar-)Hotel und ein dort stattfindendes Seminar können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden – diese beiden Leistungen sind also nicht zwingend miteinander verbunden. Die Möglichkeit, am Ort der Seminarveranstaltung auch zu nächtigen, mag Seminarteilnehmern den Besuch der angebotenen Seminare unter optimalen Bedingungen ermöglichen. Dennoch sind dadurch die Seminarleistungen nicht nur eine Nebenleistung zur Beherbergung.

Quellen

VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0161

UStG: § 10

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