Sicherstellung am Bau: Gesetz und ÖNorm im Widerspruch?

01.07.2008

Mit 1. 1. 2007 ist eine Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) zur Sicherstellung bei Bauverträgen in Kraft getreten, die Unternehmer eines Bauwerks berechtigt, vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung zu verlangen. Laut ÖNorm B 2110, die die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen enthält, kommt dem Auftragnehmer hingegen in dem Zeitraum, in dem er mit der mängelfreien Herstellung des Werkes in Verzug ist, dieses Recht auf Sicherstellung (Kautionsleistung) nicht mehr zu. Seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung kann jedoch der betreffende Punkt der ÖNorm nicht mehr gültig vereinbart werden – das Gesetz gilt zwingend.

Die Konsequenz: Künftig kann sich kein Unternehmer als Werkbesteller gegenüber dem Kaution fordernden Werkunternehmer darauf berufen, es sei bereits die “vertragliche Leistungsfrist” abgelaufen. Somit hat jener Unternehmer, der den Bauauftrag ausführt, das Recht auf Sicherstellung!

Wurde der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten (Privatperson) abgeschlossen, gilt dieses Recht auf Kautionsleistung nicht. In diesem Fall müsste ein Sicherstellungsrecht “ausdrücklich vereinbart” und nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertrag einbezogen werden.

Sicherstellung bei Bauverträgen – gesetzliche Bestimmung

Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hievon kann vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts verlangen. Bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, kann sogar eine Kaution bis zur Höhe von zwei Fünfteln des vereinbarten Entgelts eingefordert werden. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.

Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen. Die Kosten der Sicherstellung hat der Sicherungsnehmer zu tragen, soweit sie pro Jahr 2 % der Sicherungssumme nicht übersteigen.

Sicherstellungen sind innerhalb einer angemessenen, vom Unternehmer festgesetzten Frist zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen des Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären.

Quellen

OGH 19. 12. 2007, 3 Ob 211/07m

ABGB: §§ 6, 1170b

ÖNorm B 2110 idF März 2000: Pkt 5.47.1.3

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