Sind Bürgschaftszahlungen Betriebsausgaben?

01.10.2007

Übernimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Bürgschaft für Kredite der GmbH, wurzeln spätere Haftungszahlungen in seiner Position als Gesellschafter. Diese Bürgschaftszahlungen kann er daher nicht als Betriebsausgaben von jenen Einkünften abziehen, die er als Geschäftsführer (eines anderen Unternehmens) erzielt.

Zum Aufbau der GmbH und zur Erweiterung der Geschäfte in den ehemaligen Oststaaten wurden Bürgschaften übernommen, um letztlich daraus Einkünfte zu erzielen. Die Übernahme der Bürgschaften war demnach gesellschaftsrechtlich veranlasst.

Der Bürge als Einzelunternehmer

Im Zuge seiner späteren selbstständigen Tätigkeit als Einzelunternehmer versuchte der Bürge, die Haftungszahlungen als Betriebsausgaben bei den Geschäftsführereinkünften geltend zu machen. Doch dieser Zusammenhang ist aus Sicht des Gerichts schwer herzustellen: Es zählt weder, dass die in der GmbH aufgebauten Kontakte zu späteren selbstständigen Einkünften führten, noch dass durch die Haftungszahlungen ein Privatkonkurs bzw. eine Zerstörung der “persönlichen Reputation” verhindert werden konnte.

Eine betriebliche Veranlassung, die Bürgschaft einzugehen, wurde also nicht festgestellt – ein Abzug der Haftungszahlungen als Betriebsausgaben ist nicht möglich.

VwGH 24. 7. 2007, 2006/14/0052

EStG: § 4 Abs 4

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