Tätigkeitsschutz älterer Arbeitnehmer

01.07.2008

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine den Anspruch älterer Arbeitnehmer auf Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension begründende “einheitliche” Tätigkeit vorliegt, ist auch die berufliche Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen. Eine mit einem beruflichen Aufstieg typischerweise verbundene Veränderung der Arbeitsaufgaben darf nicht automatisch zum Verlust der Begünstigung des Tätigkeitsschutzes führen.

Als berufsunfähig gilt ein Versicherter, der das 57.Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er in den letzten 180Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Beim Kriterium “eine Tätigkeit” dürfen nicht allzu strenge Maßstäbe angelegt werden, um nicht von vornherein die Regelung nur in Ausnahmefällen anwendbar werden zu lassen. Unter dem Begriff der “einen” Tätigkeit ist daher nicht nur eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten – unter Bedachtnahme auf den Kernbereich – sehr ähnliche Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden.

Veränderung der Arbeitsaufgaben

Bei der Prüfung, ob ein Anspruch besteht, soll auch die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers berücksichtigt werden. Das Abstellen auf konkrete Verrichtungen birgt nämlich die Gefahr, dass Veränderungen in der beruflichen Tätigkeit dazu führen, die “Gleichheit” der Tätigkeit zu verneinen.

Die Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung des Versicherten kann daher dazu führen, dass die “Einheitlichkeit” einer Tätigkeit auch dann bejaht wird, wenn die vom Versicherten verrichtete Arbeit beispielsweise durch technische Hilfsmittel leichter und damit die körperliche Beanspruchung reduziert wird (zB durch den Einsatz von computergesteuerten Maschinen in der maschinellen Fertigung).

Da sich die Beurteilung der Einheitlichkeit der Tätigkeit auf einen Zeitraum von (jedenfalls) 10Jahren erstreckt, dürfen in der Arbeitswelt zwangsläufig oder typischerweise eintretende Veränderungen der Arbeitsaufgaben nicht zum Verlust der Begünstigung führen.

Zu beachten ist, dass ein beruflicher Aufstieg oftmals aber auch mit einer wesentlichen Änderung des bisherigen Aufgabenbereichs verbunden sein wird, sodass von einer “Einheitlichkeit” mit der bisherigen Tätigkeit nicht mehr die Rede sein kann.

Quellen

OGH 5.2.2008, 10 ObS 1/08g

ASVG: §255 Abs4

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