Unfall bei Besichtigung einer fremden Baustelle – Haftung des Arbeitgebers

01.10.2008

Ein Arbeitgeber besichtigte mit einem Mitarbeiter seines Elektroinstallationsunternehmens eine fremde Baustelle, um sich für das Anbot ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. Der Arbeitnehmer stürzte von einem ungesicherten Baustellenzugang in die Tiefe und verletzte sich schwer. Wegen Verletzung arbeitnehmerschutzrechtlicher Regelungen wurde neben dem Bauunternehmer auch der Arbeitgeber zu Recht zu einer Geldstrafe verurteilt: Betritt er mit einem Arbeitnehmer eine Baustelle, ist er ab diesem Zeitpunkt für die Einhaltung der entsprechenden Schutzbestimmungen verantwortlich.

Ob der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt zu maßgeblichen Personen des Bauvorhabens bereits ein Vertragsverhältnis gehabt hat, ist für seine Strafbarkeit “als Arbeitgeber” bei einem Unfall seines Arbeitnehmers ohne Bedeutung.

Die hier maßgeblichen Schutzbestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung richten sich nicht nur an denjenigen Unternehmer, der die Bauarbeiten durchführt, sondern auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen, und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen.

Besuch einer Baustelle

Die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung setzen für die Strafbarkeit des Arbeitgebers eine vertragliche Verpflichtung in Verbindung mit dem Bauvorhaben nicht voraus. Es genügt vielmehr, dass Arbeitnehmer auf Baustellen “beschäftigt” sind. Beschäftigt sind Arbeitnehmer dann, wenn sie Bauarbeiten durchführen. Den Bauarbeiten wiederum sind die Vorbereitungsarbeiten gleich gestellt: Zu den Vorbereitungsarbeiten zählt jede Tätigkeit, die zur Vorbereitung von Bauarbeiten notwendig ist. Dazu gehört auch der Besuch einer Baustelle, der dem Zweck dient zu klären, ob überhaupt ein Anbot zur Durchführung von Bauarbeiten gelegt wird.

Besichtigt also der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine Baustelle, um sich im Hinblick auf eine Anbotlegung ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen, führt der Arbeitnehmer für Bauarbeiten erforderliche Vorbereitungsarbeiten durch.

Quellen

VwGH 21. 5. 2008, 2007/02/0279

BauV: § 1 Abs 2, § 81

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