Unfall mit Firmenfahrzeug – wer bezahlt den Schaden?

01.02.2008

Ein Arbeitnehmer weicht nach Beendigung seiner Auslieferungstour von der vorgegebenen Fahrtroute ab, um sich in einem Krankenhaus wegen schon länger bestehenden Schmerzen untersuchen zu lassen: Dabei kommt es zu einem Unfall und das Firmenfahrzeug wird beschädigt. Da der “Umweg” aus rein privaten Interessen erfolgte, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf das sogenannte Haftungsprivileg des DHG berufen – er haftet selbst und muss den Schaden bezahlen.

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber aber angehalten, den entstandenen Schaden gegebenenfalls zu mindern – zB indem er die Leistungen aus einer für das betreffende Fahrzeug bestehenden Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.

Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG)

Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht den zu zahlenden Ersatz mäßigen oder auch ganz erlassen, wenn der Schaden nicht grob fahrlässig verursacht worden ist.

Damit soll dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung getragen werden, das der Arbeitnehmer eingeht, wenn er im Interesse des Arbeitgebers eine Dienstleistung erbringt.

Der Schadenseintritt muss aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Entstand der Schaden nämlich durch ein Verhalten, das ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente, kommt die Anwendung des DHG nicht in Frage.

Quellen

OGH 8. 8. 2007, 9 ObA 90/07m

DHG: § 2 Abs 1

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